Satzung des Vereins vom 9.6.2004

 

§ 1  Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

Der Verein führt den Namen „Interessengemeinschaft Guter Schlaf“

 

Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden, nach der Eintragung lautet der Name

„Interessengemeinschaft Guter Schlaf e.V.“

 

Der Verein hat seinen Sitz in Wiesbaden.

 

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr und läuft bis zum 31.12.1999.

 

§ 2 Zweck, Aufgaben

 

Der Verein verfolgt keine eigenwirtschaftliche Zwecke.

Er hat das Ziel die Notwendigkeit des  guten und gesunden Schlafes der Allgemeinheit näher zu bringen und die angeschlossenen Betten-Fachgeschäfte in ihrer Entwicklung durch die Erarbeitung und Durchsetzung von entsprechenden Marketingstrategien zu unterstützen.

 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

 

§ 3 Eintritt von Mitgliedern

 

Mitglieder können juristische und natürliche Personen werden. Letztere müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme in den Verein. Die Entscheidung, auch die Ablehnung des Antrags, kann ohne Angabe von Gründen erfolgen.

 

Als förderndes Mitglied kann aufgenommen werden, wer dem Verein ohne feste Beitragspflicht Geld bzw. Sachzuwendungen oder unentgeldliche Dienstleistungen erbringt. Darüber hinausgehend übernehmen fördernde Mitglieder keine Rechtspflichten. Sie besitzen weder das aktive noch das passive Wahlrecht. Der Mindestbeitrag für Fördermitglieder wird auf € 5,00 pro Monat oder € 60,00 pro Jahr festgelegt. Die Mitgliedschaft für fördernde Mitglieder verlängert sich automatisch um ein Jahr, sofern das Fördermitglied oder der Verein einer Verlängerung vor Ablauf des Geschäftsjahres des Vereins nicht wiederspricht. Der Wiederspruch hat schriftlich zu erfolgen, es genügt die rechtzeitige Absendung.

 

Neue Vereinsmitglieder haben an den Verein einen Besitzstandsausgleich in Höhe von € 1.000,00 zu bezahlen. Beantragt das neue Mitglied eine einjährige Probemitgliedschaft, so wird die Zahlung des Besitzstandsausgleichs erst bei einer Verlängerung der Mitgliedschaft über die Probezeit hinaus fällig.

Die Zahlung des Besitzstandsausgleichs kann von den neuen Mitgliedern in einer Summe, oder in vier gleichen Jahresraten in Höhe von jeweils Euro 250,00 erfolgen.

 

§ 4 Austritt von Mitgliedern

 

Ein Mitglied kann durch schriftliche, per Einschreiben übersandte Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden oder einem Stellvertreter aus dem Verein austreten. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende des Geschäftsjahres. Das Ausscheiden eines Mitglieds entbindet dieses von der Pflicht zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages erst für das Geschäftsjahr nach dem Zeitpunkt des Ausscheidens.

 

§ 5 Ausschluß von Mitgliedern

 

Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen notwendig ist.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag zur Deckung der Kosten des Vereins, über die Höhe des Beitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

 

Weiterhin kann die Mitgliederversammlung beschließen, daß eine Aufnahmegebühr von neu eintretenden Mitgliedern zu zahlen ist.

 

Die Mitgliederversammlung kann weiter die Zahlung von Umlagen für Werbemaßnahmen und andere Kosten des Vereins beschließen, die von den Jahresbeiträgen nicht ausgeglichen werden können oder sollen.

 

Ebenfalls kann die Mitgliederversammlung nach billigem Ermessen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 7 Organe des Vereins

 

Die Organe des Vereins sind:

 

1.       die Mitgliederversammlung,

2.       der Vorstand.

 

Die Mitgliederversammlung kann die Bildung weiterer Organe beschließen.

 

§ 8 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

 

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

 

-          den Jahresbericht / Wirtschaftsplan,

-          die Entlastung des Vorstands,

-          die Neuwahl des Vorstands,

-          Ausschluß von Mitgliedern,

-          Höhe des Aufnahme- und Jahresbeitrages,

-          Änderung der Satzung,

-          Auflösung des Vereins.

 

Die Mitgliederversammlung kann dem Vorstand Weisungen erteilen.

 

Die Mitgliederversammlung benennt für jedes Geschäftsjahr im voraus zwei Kassenprüfer, die die Kassenführung und die Rechnungslegung des Vorstands zum Abschluß des Geschäftsjahres prüfen.

 

§ 9 Einberufung und Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

 

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muß im Mai jedes Jahres stattfinden.

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen:

-          wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

-          wenn es mindestens 2/5 der ordentlichen Mitglieder unter Angabe von Zweck und Gründen schriftlich vom Vorstand verlangen,

-          wenn der Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließt.

Der Vorstand setzt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung fest und beruft diese durch schriftliche Einladung der Mitglieder unter Mitteilung der Tagesordnung. Die Berufung hat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung zu erfolgen. Jedes Mitglied ist berechtigt, beim Vorstand zusätzliche Anträge zur Tagesordnung einzubringen. Diese müssen dem Vorstand zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein.

 

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet; ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter.

 

Teilnahmeberechtigt an der Mitgliederversammlung ist das Mitglied oder eine vertretungsberechtigte Person. Das Stimmrecht kann durch einen Vertreter mit schriftlicher Vollmacht ausgeübt werden.

 

Bei der Beschlußfassung entscheidet die einfache Mehrheit der erschienenen ordentlichen Mitglieder. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Beschlüsse zum Ausschluß von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾. Zu Änderungen des Vereinszwecks und zur Auflösung des Vereins sind 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind unter Angabe des Ortes und der Zeit der Versammlung sowie Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.

 

§ 10 Zusammensetzung und Wahl des Vorstands

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus 3 Personen:

-          dem Vorsitzenden,

-          dem Schatzmeister, als 1. Stellvertreter des Vorsitzenden,

-          dem Schriftführer, als 2. Stellvertreter des Vorsitzenden.

 

Die Mitglieder des Vorstands werden einzeln auf die Dauer eines Geschäftsjahres gewählt. Wiederwahl ist mehrfach zulässig. Wählbar sind ordentliche Vereinsmitglieder.

 

Der Vorstand bleibt bis zur Wahl des neuen Vorstands im Amt, selbst wenn hierbei die Amtsdauer von einem Jahr überschritten wird. Scheidet ein Vorstand während einer Amtsperiode aus, so wählt der verbleibende Vorstand einen Ersatzmitglied.

 

Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und dessen Stellvertreter; jeder hat Alleinvertretungsmacht. Der Vorsitzende ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Intern wird vereinbart, daß die stellvertretenden Vorsitzenden nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden von ihrer Vertretungsmacht Gebrauch machen.

 

 Jedes Vorstand ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt, sofern der Umfang der einzugehenden Verpflichtung Euro 1.500 nicht übersteigt. Ansonsten sind nur zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigt.

 

Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur in der Weise begründen, daß die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränkt ist.

 

Der Vorstand arbeitet unentgeltlich und ehrenamtlich.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

 

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Institution, die in einer Auflösungsversammlung bestimmt wird.

 

§ 12 Vollmacht zur Anmeldung

 

Die Mitglieder bevollmächtigen den Vorstand , Änderungen der Satzung, die für die Anmeldung zum Vereinsregister notwendig sind, eigenverantwortlich zu beschließen und anzumelden. 

 

Hans-Ulrich Blut (Vorstand)

 

Sebastian Blut (Schriftführer)